Aktuelle Corona Verordnung

Stand: 12.06.2021

Wir wollen hier einen Überblick geben und die aktuell geltenden Rahmenbedingungen hinsichtlich Jugendarbeit nach bestem Wissen und Gewissen zusammenfassen.
Über allem steht: Lasst euch nicht entmutigen und verängstigen, sondern schaut auf unseren großen Gott und seine Möglichkeiten. Bleibt nah an ihm!


Es gibt eine neue Corona-Verordnung für Jugendarbeit, gültig ab Montag, 14.06.2021

Leider werden die Regelungen derzeit nicht einfacher, sondern schwer durchschaubar. Aber das Landesjugendwerk hat die Infos grafisch aufbereitet (siehe auch unten). Herzlichen Dank dafür!

Übernachtungen (Sommerfreizeiten) werden ab 1. Juli möglich sein, jedoch abhängig von der Inzidenz. Dabei muss vor dem Angebot sowie zweimal pro Woche getestet werden.

Die Maskenpflicht entfällt bei Angeboten im Freien ab einer Inzidenz von < 50.

Es gibt eine neue allgemeine Corona-Verordnung, gültig ab Montag, 07.06.2021

Gemeindegesang ist wieder erlaubt (auch in geschlossenen Räumen), wenn die 7-Tage-Inzidenz (7-TI) unter 100 liegt.

Gottesdienste müssen nicht mehr angemeldet werden.

Unterricht in Gesang und Blasinstrumenten ist wieder erlaubt.

Schüler können bei Angeboten aus den Öffnungsstufen, bei denen eine Testpflicht besteht, auch einen von der Schule bescheinigten negativen Test vorlegen, der nicht älter als 60 Stunden ist.

Vortrags- und Informationsveranstaltungen sind wieder erlaubt (Details s. u.).

Aktuelle Regelungen

Seit dem 07.06.2021 gilt in Baden-Württemberg eine aktualisierte Corona-Verordnung,
die neueste Verordnung für Kinder- und Jugendarbeit gilt ab 14.06.

Angebote nach § 11 SGB VIII (Jugendarbeit)

Angebote der Ev. Jugendarbeit, die keine religiösen Veranstaltungen sind, fallen unter § 11 SGB VIII. Das sind z. B. außerschulische Jugendbildung mit allgemeiner, sozialer, kultureller, naturkundlicher und technischer Bildung

  • Kinder- und Jugenderholung oder
  • Jugendarbeit in Sport, Spiel und Geselligkeit.

Solche Angebote sind laut den derzeitigen Regelungen wieder erlaubt (§ 11 Absatz 2 Punkt 5 CoronaVO), allerdings abhängig von den Fallzahlen des Landkreises:

Die jeweils zweite Zahl (Fußnote 2) umfasst den Fall, dass es sich bei allen Beteiligten um getestete, geimpfte oder genesene Personen handelt.

Die jeweils strengere Stufe greift, sobald die 7-Tages-Inzidenz an drei Tagen hintereinander den Grenzwert übersteigt.
Die jeweils lockerere Stufe greift nach 5 Tagen unter dem jeweiligen Grenzwert (nach Bekanntgabe durch das örtliche Gesundheitsamt).

Diese Regelung gilt nur für Angebote, bei denen die Teilnehmer zu Beginn und während der Dauer des Angebots feststehen (z.B. regelmäßige Teilnehmer oder Anmeldung/Dokumentation), ansonsten finden die Regelungen für Ansammlungen nach § 10 CoronaVO Anwendung.

Für die Sommerferien wurde in Aussicht gestellt, dass bei einer 7-Tages-Inzidenz von <= 50 Kinder- und Jugendarbeit auch mit Übernachtung stattfinden können.

Religiöse Veranstaltungen

Unabhängig von Veranstaltungen für Kinder und Jugendliche in Sachen Bildung, Erholung oder Geselligkeit sind religiöse Veranstaltungen nach wie vor erlaubt, auch während möglicher nächtlicher Ausgangsbeschränkungen (§ 28b Absatz 4 Infektionsschutzgesetz). Gottesdienste, auch Jugendgottesdienste, sind damit immer möglich* unter den bestehenden Voraussetzungen (Hygienekonzept, Teilnehmerdokumentation, etc., vgl. § 14 CoronaVO).

(*zumindest von Seiten der CoronaVO, die aktuelle landeskirchliche Regelung ist HIER nachzulesen)

Religiöse Veranstaltungen müssen nicht mehr bei der zuständigen Behörde angezeigt werden. Allerdings muss dabei von allen Personen (auch Kindern) eine medizinische Maske (oder Atemschutz, also FFP2 o.ä.) getragen werden.

Es bleibt eine Frage der Interpretation, welche Veranstaltungen durch einen seelsorgerlichen und geistlich-religiös bildenden Charakter (z.B. Verkündigung) als religiöse Veranstaltung einzuordnen sind. Solche Angebote sind explizit erlaubt. Letztlich raten wir Verantwortlichen, im Einzelfall zu prüfen, welche Treffen verantwortungsvoll durchführbar sind und welche nicht.

Erlaubt sind außerdem auch notwendige Gremiensitzungen sowie “zwingend erforderliche und unaufschiebbare Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung des Arbeits-, Dienst-oder Geschäftsbetriebs oder der sozialen Fürsorge dienen” (§ 11 Absatz 2 Punkte 1 und 6 CoronaVO).

Vortrags- und Informationsveranstaltungen

Das Abhalten von Vortrags- und Informationsveranstaltungen ist erlaubt:

  • in Öffnungsstufe 1 (7-TI 5 Tage lang unter 100): im Freien mit bis zu 100 Besuchern
  • in Öffnungsstufe 2 (7-TI weitere 14 Tage lang unter 100): im Freien mit bis zu 250 Besuchern, in geschl. Räumen mit bis zu 100 Besuchern
  • in Öffnungsstufe 3 (7-TI weitere 14 Tage lang unter 100 oder 5 Tage lang unter 50): im Freien mit bis zu 500 Besuchern, in geschl. Räumen mit bis zu 250 Besuchern

Veranstaltungsgröße und Abstand

Für Gottesdienste und gottesdienstähnliche Veranstaltungen leitet sich die maximale Veranstaltungsgröße aus den räumlichen Kapazitäten ab. Besuchern muss das Einhalten des Mindestabstandes ermöglicht werden. Es gibt hierzu keine gesetzliche Beschränkung (Ausnahme: für Gottesdienste im Freien gilt eine Obergrenze von 500 Teilnehmern (Quelle)). Allerdings hat die Ev. Landeskirche Württemberg in einem Rundschreiben für landeskirchliche Gottesdienste weitere Regelungen erlassen, die abhängig von der Inzidenz greifen (Rundschreiben vom 14. April 2021).

Während der gesamten Dauer des Angebots haben Besucher und Mitarbeiter eine medizinische Mund-Nasen-Bedeckung (oder Atemschutz, also FFP2 o.ä.) zu tragen.

Weitere Einschränkungen durch lokale Behörden sind grundsätzlich möglich. Ausschlaggebend für Schwellenwerte ist jeweils der Wert, den das RKI hier veröffentlicht.

Mehrtägige Angebote müssen bei den zuständigen Behörden angemeldet werden, das Formblatt gibt es hier.

Grundsätzlich ist Jugendarbeit im Rahmen von CVJM/Kirchengemeinde nicht als private Veranstaltung einzuordnen, sondern hat stets einen öffentlichen Charakter.

Gesang

Singen und lautes Sprechen sind nicht grundsätzlich verboten. Auch der Gemeindegesang in geschlossenen Räumen ist ab 07.06.2021 wieder erlaubt (wenn Inzidenz < 100).

Gesangs- und Blasinstrumentenunterricht ist folgendermaßen erlaubt:

  • Öffnungsstufe 1 (7-TI 5 Tage lang unter 100): mit 5 Schülern
  • Öffnungsstufe 2 (7-TI weitere 14 Tage lang unter 100): mit 20 Schülern
  • Öffnungsstufe 3 (7-TI weitere 14 Tage lang unter 100 oder 5 Tage lang unter 50): mit 20 Schülern

Hygienekonzept

Grundsätzlich braucht jede Veranstaltung ein Hygienekonzept, das die Umsetzung von § 4 CoronaVO darlegt. Das Hygienekonzept muss i.d.R. im Vorfeld niemandem vorgelegt, aber auf Verlangen gezeigt werden können.

Anregungen dazu gibt es bspw. auf der Seite der Akademie der Jugendarbeit oder ihr meldet euch einfach bei uns.